Zur Übersicht
Zu Aktuelles
Medien. Wir sind im Begriff, den Schutz
der Meinungs- und Pressefreiheit zu verlieren
Heute wir - morgen ihr
Von Harry Neubert
Artikel 5 Grundgesetz wird schleichend außer Kraft gesetzt; in dem Maße, in dem Rechtssicherheit verloren geht, schafft sich die Willkür Platz.
Die Zensur des von unserem Verlag herausgegebenen Buches »Der Bankier« zeigt, dass die Einschränkung der Pressefreiheit inzwischen eine neue
Qualität bekommen hat. Die sozialkritischen Texte, in denen keine Ehrverletzungen oder vorsätzliche Falschaussagen vorkommen und trotzdem bei
Gericht wegen angeblich verletzter Persönlichkeitsrechte verhandelt werden, häufen sich beängstigend.
Verletzungen des Ehrgefühls von natürlichen Personen kommen in den inkriminierten sozialkritischen und politischen Publikationen überhaupt nicht vor.
Die Verletzungen werden in Nebensächlichkeiten gesucht. Nebensächliches wird angefochten, weil das Brisante nicht anfechtbar ist. Die gesamte
gesellschaftskritische Presse ist unter den heute herrschenden Vorstellungen zum Freiwild geworden, weil sie mit Revolverblättern, die Stars durch
den Dreck ziehen, in einen Topf geworfen werden. Juristen darf man die Interpretation solcher Wirklichkeiten offenbar nicht allein überlassen.
Die Aufstellung einer Rangfolge für Artikel 1 GG und Artikel 5 GG, bei der die Persönlichkeitsrechte generell über der Presse- und Meinungsfreiheit
eingeordnet werden, hat ein kontinuierlich wachsendes Missverhältnis geschaffen, durch welches der Art. 5 GG allmählich außer Kraft gesetzt wird.
Dies trifft besonders Veröffentlichungen, die sich mit gesellschafts- bzw. wirtschaftkritischen Themen befassen.
Seit der Stolpe-Entscheidung der BVG muss jede mögliche Deutung wahr und belegbar sein. Deutungsmöglichkeiten, an die niemand gedacht hat, dürfen
nicht die Persönlichkeitsrechte verletzen, sonst machen sich Verlag und Autor strafbar. Jeder clevere Medienanwalt hat die Möglichkeit, Verlag und Autor im
Nachhinein ins Unrecht zu setzen, denn er kann alle Meinungsäußerungen uminterpretieren und in die Form einer Tatsachenbehauptung bringen. Was bei einer
Veränderung der Sichtweise und der Sinnzusammenhänge meistens gelingt.
Egal wie korrekt ein kritischer Autor recherchiert, ein guter Anwalt findet immer etwas, was er beanstanden kann, und sei es in einer eher belanglosen
Nebenbemerkung. Für Verlag und Autor enden die Einstweiligen Verfügungen meist mit einem Vergleich und den damit verbundenen Kosten. Heute haben kein
Verlag und kein Autor mehr die Rechtssicherheit, die notwendig wäre, um Gerichte und Anwälte zu vermeiden. Die Verlage sind verunsichert, denn jede kritische
Veröffentlichung wird - zumal für die kleineren Verlage und Buchhändler - zum unkalkulierten Risiko.
In der
StadtRevue Köln konnte man zu einer Arbeit des Sozialwissenschaftlers Prof. Dr. Dr. h.c. Erwin K. Scheuch und der Medienwissenschaftlerin Ute
Scheuch lesen: »Der Verlag teilte den Autoren Erwin K. und Ute Scheuch mit, der Beitrag könne nicht erscheinen, da »eine Vielzahl von Personen und
Ereignissen in einer Form mit dem Kölner Klüngel in Verbindung gebracht werden, die wir als Kölner Verlag nicht so veröffentlichen können«. Man befürchte
»rechtliche wie auch ökonomische Konsequenzen«.
Textstellen mussten getilgt werden
Foto:
NRhZ-Archiv
Im Buch des Publizisten Jürgen Roth »Ermitteln verboten!« mussten Textstellen getilgt und durch andere Formulierungen ersetzt werden.
Im Badischen Tagblatt konnte man lesen:
»Es passiere gerade bei solchen Büchern, die Namen und Vorgänge nennen, immer wieder«, dass Unterlassungserklärungen von Seiten des Verlags abgegeben
werden. Denn mit möglichen Klagen sei auch ein »immenses Risiko für den Verlag« verbunden. Deshalb gelte es, aus »finanziellen Gründen« abzuwägen.
Meist werde der »außergerichtliche Weg« wie im aktuellen Fall beschritten: »Mit einer inhaltlichen Bewertung hat es aber nichts zu tun, .«
Keiner der Zeugen wurde vor dem Urteil vernommen
Foto: NRhZ-Archiv
Betroffen ist auch der Bestsellerautor Jürgen Grässlin, der sich mit seinen Biographien über Jürgen Schrempp und Ferdinand Piëch international einen
Namen gemacht hat. Er ist Sprecher des Deutschen Aktionsnetz Kleinwaffen Stoppen (DAKS), Bundessprecher der Deutschen Friedensgesellschaft-Vereinigte
Kriegsdienstgegner (DFG-VK) und Mitbegründer des RüstungsInformationsBüro (RIB e.V.). Er bekam Ärger wegen seines Buchs »Das Daimler-Desaster«. Er hätte
die Persönlichkeitsrechte der Manager verletzt, Jürgen Grässlin schreibt: »Da es sich beim Prozess am 31.08.2006 vor dem Landgericht Berlin um die
Hauptsacheverhandlung handelte, gingen Rechtsanwalt Rothbauer und ich davon aus, dass an einem zweiten Prozesstag die von uns benannten neun Zeugen
vernommen werden würden - was der Prozessordnung entspräche. Zudem sollten unsere teilweise brisanten neuen Dokumente zur Sprache kommen. Am Nachmittag
entschieden die Berliner Richter jedoch, dass KEINER der Zeugen vernommen werde. Auch ein von uns benannter Zeuge, der eine sogar notariell beurkundete
Eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat, in der er verschiedene führende Daimler-Vorstände der massiven Verwicklung in den o.g. Graumarktskandal aufzeigt,
ist von den Richtern nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.«
Hier handelt es sich um ernstzunehmende Autoren, deren Wissen und Meinung die deutschen Bürger lesen wollen, die man mit der Keule der angeblichen
Ehrverletzung versucht mundtot zu machen.
Um die verlorene Rechtssicherheit wieder zu gewinnen, müsste man vorher die Richter befragen (wie es manche Anwälte tun und offensichtlich auch dürfen)
Der Nomen Verlag befürchtete, dass ein Text, der sich mit den Methoden einiger Anwaltskanzleien befasste, deren Kritik hervorruft. Um eine einstweilige
Verfügung zu vermeiden, sollte der Text rechtlich besonders unangreifbar sein. Darum legte der Verlag diesen Text vor dessen Veröffentlichung zwei voneinander
unabhängigen Rechtsanwälten zur Überprüfung vor, die keine Stellen, die zu Beanstandungen Anlass geben konnten, gefunden haben. Nach der Veröffentlichung des
Textes bekam der Autor eine Einstweilige Verfügung des Landesgerichts Berlin, nach der der Nomen Verlag vier Stellen schwärzen musste, um den Text
veröffentlichen zu können. Die dieser Einstweiligen Verfügung zugrunde liegende »Logik« war nicht nachvollziehbar.
106 Seiten, 12 Euro, ISBN: 3-9809981-7-7, Nomen-Verlag, Frankfurt/M
Foto: Nomen Verlag
An anderer Stelle in dem Buch »Der Bankier« wurden vom Kläger als unwahre Behauptungen beanstandet, dass es sich bei einem Bild um ein Gemälde und nicht
um ein Foto handelte, oder es drehte sich um die Frage, ob überhaupt ein Bankschalter in einer Bank existiere. Da ein Rechtsanwalt diese Vorwürfe an den
Verlag formuliert hat, muss dies sehr ernst genommen werden. Woher weiß ein Betroffener, ob eine Anwaltskanzlei nicht so viel Einfluss auf bestimmte Richter
hat, dass sie diese von seinen spezifischen Ansichten überzeugen können?
Jedenfalls lassen Richter zu, dass schwerwiegende Tatsachenfeststellungen wie die Behauptung, die Bank habe bei Arisierungen mitgewirkt, völlig unbeachtet
bleiben, während direkt daneben stehende banale Aussagen wie die, dass die Bank keine Schalter habe, oder das vermeintliche Ölgemälde ein Foto war, als
Verletzung von Persönlichkeitsrechten gewertet werden. Das sind Fakten, die man bei Prof. Dr. See über unser Buch »Der Bankier« nachlesen kann. Dort heißt
es unter anderem: »Nun, in diesem kleinen Bändchen kann man nachlesen, die Bank habe im Nationalsozialismus an der Arisierung mitgewirkt. Es wird auch darüber
berichtet, dass die Bank bei der geheimen Parteienfinanzierung in der Bundesrepublik der Nachkriegszeit eine wichtige Rolle spielte - und wie diese Praxis
aussah. Wir erfahren auch, die Bank praktiziere die sozialschädliche Vermögensverwaltung für das oberste Segment der Reichen (Geldanlagen ab 5 Millionen Euro
aufwärts). Und es werden die Aktivitäten der Bank bei der fragwürdigen, von Rügemer als sozialschädlich eingestuften Privatisierungspolitik in Kommunen kritisiert.
Fast nebenbei wird auch noch vermerkt, dass die Bank ein Vermögensdepot für den vormaligen Verteidigungsminister Scharping eingerichtet habe.«
Von Verlegern und Buchhändlern wird Sorgfaltspflicht erwartet. Besonders bei sozialkritischen Büchern sollten sie die brisanten Aussagen eines Autors
überprüfen lassen oder selbst überprüfen. Wenn es sich um bedeutsame Fakten handelt, geht das. Aber diese Selbstkontrolle muss versagen, wenn der Verleger
auch noch überprüfen soll, wie ein Bild des geschilderten Bankiers beschaffen ist oder wo vielleicht doch ein Schalter in einer seiner Bankfilialen
vorhanden ist.
Um dieses zu leisten, müsste ein Verlag mehr Geld für Medienanwälte ausgeben als er an dem Buch verdienen kann. Es sei denn, man verlegt nur noch Bücher
mit viel Lob und ohne Kritik. Obgleich Lobhudelei ebenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten kann, wird wohl kaum ein Betroffener dagegen
Unterlassungsforderungen stellen oder Einstweilige Verfügungen erwirken.
Das alles bedeutet, dass wir als Verlag kaum noch in der Lage sind, ein gesellschaftskritisches Buch herauszugeben, ohne Gerichtsprozesse zu riskieren.
Durch die verlorene Rechtssicherheit wird der Boden zur Willkür bereitet und die Meinungsfreiheit unter massiven Druck gesetzt. Politiker müssen die
Rechtssicherheit wieder herstellen.
Es ist richtig, dass sich die Rechtssprechung mit der gesellschaftlichen Entwicklung wandelt, aber nicht notwendig zum Guten
Die von Juristen ausgedachte Theorie einer Rangfolge zwischen Art. 1 GG und Art. 5 GG ist problematisch. Sie muss immer unzulänglich bleiben, da jeder
Artikel in seinem Zuständigkeitsbereich seine eigenständige Funktion hat. Diese falsche Rangfolgetheorie mit der Überbewertung der Persönlichkeitsrechte
gegenüber Presse- und Meinungsfreiheit und der damit unvermeidlich verbundenen Bevorzugung der Würde der Reichen und Mächtigen vor ihren eher armen und
ohnmächtigen Kritikern, hat die Rechtssprechung einseitig zum Nachteil der Kritiker verändert.
Im Laufe der Zeit haben die Gerichte die Grenze zwischen Art. 1GG und Art. 5GG durch Gerichtsentscheidungen ausdifferenziert und zum Nachteil der Meinungs-
und Pressefreiheit verschoben.
Ursprünglich war das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit dem Obrigkeitsstaat abgerungen worden und diente dem Schutz der Bürger (Autoren und Verlegern)
vor staatlicher Willkür. Heute sind es Bürger mit Kapitalinteressen, die gegen die Mehrheit des Volkes oder die Kritiker ihrer Wirtschaftspraktiken ihre
Herrschaftsinteressen erfolgreich verteidigen. Auch wenn sich die Presse- und Meinungsfreiheit nach wie vor in erster Linie gegen den Staat richtet, so gibt
es doch auch eine verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit unter Privaten.
Der Staat muss also auch die Meinungs- und Pressefreiheit vor den Privaten schützen, zumal jenen, die die Schutzrechte ihrer Persönlichkeit dazu nutzen,
ihre kritikwürdigen Wirtschaftsmethoden vor öffentlicher Kritik zu bewahren.
Der Staat ist Nutznießer der gezähmten Meinungs- und Pressefreiheit.
Wenn man bedenkt, dass Art. 5 GG dem Staat Grenzen setzt, die er nicht überschreiten darf, dann darf er auch nicht zulassen, dass diese Grenzen von Privaten
überschritten werden. Wenn der Staat durch Untätigkeit Verfassungsverletzungen ermöglicht, wenn er dem Vordringen privater Zensur keinen Einhalt gebietet,
ist das so, als würde er selbst das GG außer Kraft setzen und unsere Demokratie ausdünnen wollen. Auch staatliches Nichthandeln verletzt das Rechtsstaatsprinzip.
Dass der Staat von der Rechtsunsicherheit profitiert, die er selbst verursacht, schreibt auch die Frankfurter Rundschau: »Dabei nutzt selbst der Staat die jetzt
mögliche rigide Rechtssprechung. So verbot jüngst das Landgericht Hamburg, journalistisch über den Reichtum einer aus dem Kosovo stammenden Familie zu
spekulieren, obwohl ein BND-Dossier einschlägige Verdachtsmomente nährt.«
Die Hoffnung, dass die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten von sich aus diese Fehlentwicklungen korrigieren, ist gering. Politiker sind oft selbst betroffen
und in diesen Fällen froh über die Möglichkeiten der Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit. Rechtsanwälte instrumentalisieren die Gesetze zum
Schutz der Persönlichkeit als Waffe, um unbequeme Wahrheiten zu unterdrücken.
Auf dieser Grundlage bildet sich gerade ein Markt für Medienanwälte, für die sich hier ein weites Betätigungsfeld mit immensen Wachtumsaussichten auftut.
Die hierzulande übliche Abmahnpraxis muss in diesem Zusammenhang noch erwähnt werden. Für Rechtsanwälte ist diese Abmahnpraxis wie eine Lizenz zum Gelddrucken,
weil der Anwalt die Höhe seines Honorars mit der Festsetzung des Streitwertes selbst bestimmt und dieses Geld immer bekommt, vom Beklagten oder vom Kläger. So
können immense Kostenerwartungen Kritiker verstummen lassen.
Wir sind im Begriff den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit zu verlieren.
In den Bereichen der Presse- und Meinungsfreiheit, in denen sich Autoren mit den Reichen und Mächtigen aus dem Bereich der Wirtschaft und Staat befassen,
müssen angemessene Kriterien gelten. Wer im besonderen Maße Einfluss auf die Geschicke unseres Landes hat, muss sich anders kritisieren lassen als ein
normaler Bürger. Solche Personen oder Gruppen, die theoretisch und praktisch die Möglichkeit haben, durch ihre Wirtschaftskraft und ihren öffentlichen
Einfluss den Staat (Politiker, Parlamentarier, Beamte) in ihrem besonderen Interessen zu lenken, sollten, soweit es nicht ihren ganz privaten Wirkungskreis
betrifft, ihr Handeln zur öffentlichen Diskussion stellen müssen.
Die Gesellschaft muss diesem Personenkreis vertrauen können und ist, um kritikfähig zu werden oder auch zu bleiben, auf die Presse und Meinungsfreiheit
angewiesen Wenn Persönlichkeiten ihre gesellschaftliche Position nutzen, um unsaubere Geschäfte zu machen, also Dreck am Stecken haben, werden sie alles tun,
dass ihre Machenschaften nicht durch Pressemeldungen und Bücher bekannt werden. Leute mit sozialschädlichem Verhalten hat es immer gegeben und wird es auch in
Zukunft geben. Von ihnen geht eine ständige Bedrohung für Demokratie, Bevölkerung und Umwelt aus. Nur mit Hilfe der Meinungs- und Pressefreiheit kann die
Gesellschaft diese Gefahren erkennen und Gegenwehr organisieren. Dazu wurde das Demonstrationsrecht erkämpft.
Dass man beispielsweise bei Geschäften mit Waffen, Fleisch und ähnlichen Waren viel Geld verdienen kann, wissen wir. Wir wissen aber auch, wie wenig
Bedeutung die Menschen und Menschenrechte dann noch haben, wenn sich skrupellose Geschäftemacher zum Nachteil der Gesellschaft und zum Schaden des
natürlichen Gleichgewichts bereichern.
Jeder könnte inzwischen die Leute kennen, die am Irakkrieg verdienen, einem Krieg, der zu verhindern gewesen wäre, wenn die amerikanische Presse hier
nicht versagt hätte. Wie soll man Diktatoren wie Hitler bei Zeiten erkennen, wenn eine Anwaltskanzlei für Medienrecht ihn vor Kritik schützen würde?
Wenn heute Persönlichkeiten, die mit der Möglichkeit ausgestattet sind, unser Gemeinwesen zu ruinieren, sich hinter ihren Persönlichkeitsrechten verstecken
können, dann ist etwas an unserem demokratischen System nicht in Ordnung.
Das Unheil beginnt meist nicht mit einem Knall, sondern kommt auf leisen Sohlen. Es beginnt schon mit gerichtlichen Sanktionen wie Schmerzensgeld. Die
inzwischen erreichten Größenordnungen führen ohne großes öffentliches Aufsehen zur Selbstzensur.
Die vierte Gewalt
Wenn man die Medien als vierte Gewalt im Staat bezeichnet, dann nicht deshalb, weil sie der staatlichen Gewalt zugeordnet werden kann, sondern weil sie
in ihrer Vielfalt dem Gemeinwillen entspringt und ihm - bei gegebener breite der Meinungen - Ausdruck verleiht. Über diese Meinungsvielfalt konstituiert
sich jede demokratische Gesellschaft. Um latente Bedrohungen von unserer Demokratie abzuwehren, sie frühzeitig zu erkennen, um eine kritische Meinungsbildung
zu ermöglichen und rationale Willensbildungsprozesse diskutieren, organisieren und Konzepte politischen Fortschritts entwickeln zu können, sollte Kritik an den
Mächtigen der Gesellschaft juristisch abgesichert werden. Das ist im öffentlichen Interesse. Personen, die das öffentliche Wohlergehen gravierend beeinflussen
und gefährden können, sollen Persönlichkeitsrechte nur in jenen privaten Bereichen genießen dürfen, die außerhalb ihres Macht-, Herrschafts- und
wirtschaftlichen Wirkungsbereichs liegen. Dazu braucht es klare juristische Definitionen, damit Autoren, Verlage, Buchhändler, und nicht zuletzt auch
Richter sich auf sicherem Terrain bewegen und Entscheiden können.
Die Presse- und Meinungsfreiheit darf, kann und muss den Bürger, die Bürgerin, vor Übergriffen des Staats schützen. Sie sollte aber auch den Staat und
seine Bürger vor kapitalkräftigen Interessensgruppen schützen können, um die Persönlichkeitsrechte der »Normalbürger« und die Rechte der Allgemeinheit
zu bewahren. Deshalb muss die Presse- und Meinungsfreiheit im Zweifel auch gegenüber Persönlichkeitsrechten von mächtigen Einzelpersonen und
Interessensgruppen vorrangig sein.
Wir bitten alle, die diesen ersten Versuch einer Gegenoffensive, die in eine Gesetzesinitiative einmünden könnte, unterstützen möchten, sich über das
Internet: an nomen@nomen-verlag.de und an
info@nrhz.de oder durch andere Formen der Solidarisierung (Briefe, Postkarten etc.)
an folgende Adressen zu wenden:
Nomen - Verlag - Oberwiesenstr. 2a, 60435 Frankfurt am Main
NEUE RHEINISCHE ZEITUNG - Marsiliusstraße 49, 50937 Köln
Harry Neubert und Peter Kleinert
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=10271