Internetbericht
»BGH zu Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung«
in Telemedicus vom 25.09.2009



BGH zu Tatsachenbehauptung / Meinungsäußerung

Von Simon Möller

Im Zentrum einer aktuellen presserechtlichen Entscheidung des BGH geht es um Jürgen Schrempp und dessen Ausscheiden bei Daimler Chrysler. Dies hatte ein Kritiker wie folgt kommentiert: »Ich glaube nicht, dass der Rücktritt [Aussage für mich – trotz des positiven BGH-Urteils – erst dann wiederholbar, wenn auch die Hamburger Justiz ihre Urteile aufgehoben hat!] war. Ich glaube, dass er dazu […] wurde. … und das muss damit zusammenhängen, dass die Geschäfte nicht immer so […] waren, die Herr Schrempp geregelt hat.«

Der BGH hat den Satz als Meinungsäußerung aufgefasst – und sie als zulässig deklariert. Die Vorinstanzen in Hamburg hatten das noch anders entschieden.

Ob ein bestimmter Satz als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung zu deklarieren ist, ist im Äußerungsrecht oft streitentscheidend. Für Tatsachenbehauptungen gilt die Regel der §§ 186, 187 StGB: Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel rechtswidrig. Nur im Fall von »berechtigten Interessen« (§ 193 StGB) können sie ausnahmsweise zulässig sein.

Demgegenüber genießen Meinungsäußerungen den grundrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Wenn eine Meinungsäußerung mit einem Gegenrecht abzuwägen ist – hier vor allem dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Jürgen Schrempp – fällt auf ihrer Seite das ganze Gewicht des Grundrechts mit in die Waagschale. Weil die Meinungsfreiheit nicht nur wichtig für den Äußernden selbst ist, sondern als Grundrecht auch für die Demokratie als Ganzes, behält sie meistens die Oberhand.

Abgrenzung Meinungsäußerung / Tatsachenbehauptung

Als Faustregel gilt, dass eine Äußerung dann eine Tatsachenbehauptung ist, wenn man sie nachweisen kann. Eine Tatsachenbehauptung ist immer entweder wahr oder falsch – demgegenüber ist eine Meinungsäußerung nie wahr oder falsch. Diese einfache Regel muss allerdings häufig modifiziert werden. Dies war so ein Fall.

Würde man hier einfach nach der Nachweislichkeit der Behauptung abgrenzen, wäre das streitgegenständliche Zitat eine Behauptung über eine »innere Tatsache”; folglich eine Tatsachenbehauptung. Man kann die Äußerung auch so interpretieren, dass hier – indirekt – die Behauptung aufgestellt werden sollte, Jürgen Schrempp habe »nicht […]« Geschäfte gemacht. Auch dann wäre die Äußerung eine Tatsachenbehauptung.

Der BGH wertete sie dennoch als Meinungsäußerung:

»Die Äußerungen des Beklagten dürfen nicht isoliert gesehen, sondern müssen im Gesamtzusammenhang des Interviews bewertet werden. Sie unterliegen als wertende Äußerungen dem Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes.«

Im Folgenden prüft der BGH die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und den Gegenrechten der Betroffenen. Eine abwertende Meinungsäußerung ist allerdings nur im Ausnahmefall unzulässig: Nämlich dann, wenn es sich um eine »Schmähkritik« handelt, d.h. wenn die Schmähung der anderen Seite im Vordergrund steht und keine Merkmale einer sachlichen Auseinandersetzung gegeben sind. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben.

Der BGH macht richtigerweise deutlich, dass die Abgrenzung der Kategorien »Tatsachenbehauptung« und »Meinungsäußerung« nicht ohne normative Wertung ablaufen kann. Diese Entscheidung ist an sich nicht besonders überraschend – und doch hatten die Vorinstanzen LG und OLG Hamburg anders entschieden.

Die Pressemeldung des BGH.

Hintergründe zu den Vorinstanzen auf Buskeismus.de.

Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor.