»DaimlerChrysler-Chef fordert Schmerzensgeld von
Kritiker Grässlin« in ddp vom 24.01.2007



»DaimlerChrysler-Chef fordert Schmerzensgeld von
Kritiker Grässlin«

Hamburg (ddp.djn). Der Streit zwischen dem Stuttgarter Autokonzern DaimlerChrysler und dem Freiburger Autor Jürgen Grässlin eskaliert. Vorstandsvorsitzender Dieter Zetsche verlangt von Grässlin 50 000 Euro Schmerzensgeld, wie das in Hamburg erscheinende «Manager Magazin» am Mittwoch vorab berichtet. Über seinen Anwalt Christian Schertz habe Zetsche den Autor Anfang Januar aufgefordert, «freiwillig eine immaterielle Geldentschädigung» zu zahlen. Grässlin habe Zetsches Persönlichkeitsrechte auf das Schärfste verletzt, hieß es. Der Konzernchef werde das Geld einer gemeinnützigen Organisation spenden.

Grässlin hatte Zetsche im Dezember vergangenen Jahres wegen des [MAULKORB! DERZEIT IST MIR AUF ANTRAG VON ZETSCHE UND DAIMLERCHRYSLER GERICHTLICH UNTERSAGT, MEINE STRAFANZEIGE GEGEN ZETSCHE U.A. ZU BEGRÜNDEN!!!] angezeigt. Es geht um dessen Aussage in einem Prozess 2002 gegen den Spediteur Gerhard Schweinle. Dem hatte DaimlerChrysler Betrug vorgeworfen. Zetsche hatte vor Gericht ausgesagt, er habe in seiner Zeit als Vertriebsvorstand Graumarktgeschäfte ausdrücklich verboten. Er habe nichts davon gewusst, dass Schweinle Daimler-Personenwagen am normalen Vertriebsnetz vorbei exportiert habe. Grässlin äußerte dem Bericht zufolge in seiner Anzeige dagegen den [MAULKORB!], dass diese Aussagen [MAULKORB!] waren, und der Dachverband der kritischen Aktionäre hatte dies per Pressemitteilung verbreitet.

Grässlin verweigert nach Angaben des Blattes die Zahlung zunächst. Anwalt Schertz habe für diesen Fall allerdings bereits angekündigt, vor Gericht zu ziehen.

Der Automobilkonzern und der Freiburger Autor sind sich in letzter Zeit häufig vor Gericht begegnet. Grässlin unterlag in zwei Prozessen in Hamburg und Berlin. Im jüngsten Streit mit Zetsche hat das Landgericht Berlin einerseits ein Ordnungsgeld gegen den Autor abgelehnt. Andererseits verbot ihm das Gericht per einstweilige Verfügung die Wiederholung zentraler Aussagen aus der Begründung seiner Anzeige.

ddp.djn/bad/hwa